Motorbezogene Versicherungssteuer 2026: So viel zahlen Sie wirklich

Die motorbezogene Versicherungssteuer zahlen Sie über Ihre Kfz-Haftpflicht, nicht ans Finanzamt. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Erstzulassungsdatum ab, und seit April 2025 zahlen auch Elektroautos.

Drei Tarife, ein Zahlweg: Was Ihr Auto 2026 monatlich kostet

Für einen Pkw mit Verbrennungsmotor, der ab 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen wurde, gilt 2026: 0,72 Euro je Kilowatt über 59 kW plus 0,72 Euro je Gramm CO2 über 97 g/km, und zwar monatlich. Ein Fahrzeug mit 110 kW und 130 g/km kostet damit 60,48 Euro im Monat oder 725,76 Euro im Jahr. Für ältere Fahrzeuge zählt nur die Leistung, für Elektroautos seit April 2025 Leistung und Eigengewicht. Bezahlt wird immer über die Kfz-Haftpflichtversicherung.

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Das Wichtigste in Kürze

• Die Steuer wird gemeinsam mit der Kfz-Haftpflichtprämie eingehoben, nicht vom Finanzamt.

• Pkw ab 1. Oktober 2020: 0,72 Euro je kW über dem Abzugswert plus 0,72 Euro je Gramm CO2 über dem Abzugswert.

• Abzugswerte 2026: 59 kW und 97 g/km. Mindestens werden 5 kW und 5 Gramm angesetzt.

• Pkw vor 1. Oktober 2020: gestaffelt nur nach Leistung, mindestens 6,20 Euro im Monat.

• Elektroautos zahlen seit 1. April 2025 ebenfalls, berechnet nach Leistung und Eigengewicht.

• Die Abzugswerte sinken jährlich: 2027 gelten 58 kW und 94 g/km.

Wer sie einhebt und warum es keinen Bescheid gibt

Die motorbezogene Versicherungssteuer wird nicht vom Finanzamt vorgeschrieben, sondern von Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung gemeinsam mit der Prämie eingehoben. Das Versicherungsunternehmen führt sie an den Bund ab.

Für Sie heißt das: Es gibt keinen Steuerbescheid, keine eigene Abbuchung und keine Zahlungsaufforderung einer Behörde. Der Betrag steht in der Polizze und auf der Prämienvorschreibung, oft in derselben Zeile wie die Versicherungssteuer. Wer aus Deutschland zuzieht und die Kfz-Steuer vom Hauptzollamt gewohnt ist, sucht in Österreich vergeblich nach einem entsprechenden Schreiben.

Praktische Folge: Wechseln Sie die Versicherung, wechselt auch der Einhebungsweg. An der Höhe der Steuer ändert das nichts, sie ist gesetzlich festgelegt und bei jedem Versicherer gleich hoch.

Welcher Tarif für Ihr Auto gilt

Maßgeblich ist der Tag der ersten Zulassung, nicht der Kaufzeitpunkt und nicht das Modelljahr.

Ihr Fahrzeug Berechnungsgrundlage
Pkw mit Verbrennungs- oder Hybridantrieb, Erstzulassung ab 1.10.2020 Leistung und CO2-Wert nach WLTP
Pkw mit Verbrennungs- oder Hybridantrieb, Erstzulassung vor 1.10.2020 nur Leistung, gestaffelt
Rein elektrisch betriebener Pkw Leistung und Eigengewicht, seit 1.4.2025
Kraftrad Hubraum, bei Erstzulassung ab 1.10.2020 zusätzlich der CO2-Wert; bei Elektromotorrädern die Leistung

Tarif 1: Pkw ab 1. Oktober 2020

Die Steuer setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die beide mit 0,72 Euro bewertet werden. Von der Motorleistung wird ein Abzugswert abgezogen, ebenso vom CO2-Wert. Was übrig bleibt, wird mit 0,72 Euro multipliziert und ergibt den Monatsbetrag.

Unterschreitet ein Wert den Abzugsbetrag, werden trotzdem 5 Kilowatt beziehungsweise 5 Gramm angesetzt. Ein besonders sparsames Fahrzeug zahlt also mindestens 7,20 Euro im Monat.

Zulassungsjahr Abzug Leistung Abzug CO2
2024 61 kW 103 g/km
2025 60 kW 100 g/km
2026 59 kW 97 g/km
2027 58 kW 94 g/km

Der Abzugswert richtet sich nach dem Jahr der erstmaligen Zulassung und bleibt für dieses Fahrzeug dauerhaft gleich. Wer 2026 zulässt, rechnet also auch 2030 noch mit 59 kW und 97 g/km.

Plug-in-Hybride werden nach derselben Formel berechnet, haben aber einen eigenen CO2-Abzugsbetrag. Er lag 2025 bei 12 g/km und steigt für Zulassungen 2026 und 2027 auf 24 g/km, weil sich die Messmethode geändert hat. Der Leistungsabzug entspricht dem der Verbrenner.

Tarif 2: Pkw vor 1. Oktober 2020

Für ältere Fahrzeuge spielt der CO2-Wert keine Rolle. Gerechnet wird ausschließlich nach Leistung, und zwar gestaffelt.

Leistungsanteil Betrag je kW und Monat
die ersten 24 kW 0,00 Euro
die nächsten 66 kW 0,62 Euro
die nächsten 20 kW 0,66 Euro
alles darüber 0,75 Euro

Die Werte gelten bei jährlicher Prämienzahlung. Wer halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlt, rechnet mit leicht höheren Sätzen, bei monatlicher Zahlung etwa mit 0,682 statt 0,62 Euro in der zweiten Stufe. Der Mindestbetrag liegt bei 6,20 Euro im Monat bei jährlicher Zahlung.

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Für Elektroautos hat sich 2025 alles geändert

Bis März 2025 waren rein elektrisch betriebene Fahrzeuge von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Mit 1. April 2025 ist diese Befreiung entfallen, und zwar nicht nur für Neuzulassungen. Auch wer sein Elektroauto Jahre vorher angemeldet hat, findet die Steuer seither auf der Prämienvorschreibung.

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Neu seit 1. April 2025: E-Autos zahlen mit

• Die Befreiung für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge ist am 1. April 2025 entfallen.

• Die Regelung gilt nicht nur für Neuzulassungen, sondern auch für alle bereits zugelassenen Elektroautos.

• Berechnet wird nach Motorleistung und Eigengewicht, nicht nach CO2.

• Rechtsgrundlage ist das Versicherungssteuergesetz.

• Viele Ratgeber im Netz sind auf diesem Punkt noch nicht aktualisiert und behaupten weiterhin eine Befreiung.

Tarif 3: Elektroautos

Bei Elektroautos gibt es keinen CO2-Wert, deshalb tritt das Eigengewicht an dessen Stelle. Beide Komponenten sind gestaffelt und werden addiert.

Nach Leistung, abzüglich 45 kW, mindestens jedoch 10 kW:

Leistungsanteil Betrag je kW und Monat
die ersten 35 kW 0,25 Euro
die nächsten 25 kW 0,35 Euro
alles darüber 0,45 Euro

Nach Eigengewicht, abzüglich 900 kg, mindestens jedoch 200 kg:

Gewichtsanteil Betrag je kg und Monat
die ersten 500 kg 0,015 Euro
die nächsten 700 kg 0,030 Euro
alles darüber 0,045 Euro

Ein Elektroauto mit 100 Kilowatt Dauerleistung und 2.000 Kilogramm Eigengewicht kommt damit auf 15,75 Euro für die Leistung und 25,50 Euro für das Gewicht, zusammen 41,25 Euro im Monat oder 495 Euro im Jahr.

Rechenbeispiele im Vergleich

Fahrzeug Daten Monat Jahr
Kompaktwagen, EZ 2026 85 kW, 115 g/km 31,68 Euro 380,16 Euro
Mittelklasse, EZ 2026 110 kW, 130 g/km 60,48 Euro 725,76 Euro
SUV, EZ 2026 150 kW, 165 g/km 114,48 Euro 1.373,76 Euro
Kompaktwagen, EZ 2018 85 kW 37,82 Euro 453,84 Euro
Mittelklasse, EZ 2018 110 kW 54,12 Euro 649,44 Euro
Elektroauto 100 kW, 2.000 kg 41,25 Euro 495,00 Euro
Elektroauto 80 kW, 1.600 kg 22,25 Euro 267,00 Euro

Der Vergleich zeigt eine Umkehrung: Ein sparsamer Kompaktwagen fährt im neuen Tarif günstiger als im alten, ein leistungsstarkes Fahrzeug mit hohem CO2-Wert dagegen deutlich teurer. Beim 85-Kilowatt-Kompakten sind es rund 74 Euro Ersparnis im Jahr, beim 110-Kilowatt-Modell mit 130 Gramm rund 76 Euro Mehrkosten.

Stärken

  • Sparsame Fahrzeuge zahlen weniger als im alten Stufenmodell
  • Der CO2-Anteil belohnt effiziente Motoren unmittelbar
  • Der Abzugswert des Zulassungsjahres bleibt dauerhaft erhalten
  • Kein Zuschlag mehr für monatliche oder vierteljährliche Zahlung

Schwächen

  • Leistungsstarke Fahrzeuge mit hohem CO2-Wert werden spürbar teurer
  • Die Abzugswerte sinken jährlich, für Neuzulassungen wird es also Jahr für Jahr teurer
  • Plug-in-Hybride haben einen eigenen, deutlich niedrigeren CO2-Abzugsbetrag als Verbrenner

Motorräder

Bei Krafträdern hängt die Steuer am Hubraum, nicht an der Leistung.

Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 und mehr als 100 Kubikzentimeter gelten 0,025 Euro je Kubikzentimeter und Monat bei jährlicher Zahlung. Bei unterjähriger Zahlung steigt der Satz leicht, auf bis zu 0,0275 Euro bei monatlicher Zahlung.

Für Erstzulassungen ab dem 1. Oktober 2020 kommt wie beim Pkw eine CO2-Komponente dazu: 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums plus 0,20 Euro je Gramm des um 52 Gramm verringerten CO2-Werts.

Elektromotorräder zahlen 0,50 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Nenndauerleistung, mindestens jedoch 2 Euro im Monat.

Was bis 2027 passiert

Die Abzugswerte sinken weiter: 2027 gelten 58 Kilowatt und 94 Gramm. Für ein Fahrzeug, das 2027 erstmals zugelassen wird, bedeutet das gegenüber einer Zulassung 2026 rund 2,88 Euro mehr im Monat, also knapp 35 Euro im Jahr. Und das dauerhaft, weil der Abzugswert des Zulassungsjahres über die gesamte Haltedauer gilt.

Wer ohnehin vor dem Jahreswechsel zulassen kann, sichert sich damit den höheren Abzugswert für die gesamte Besitzdauer.

Häufige Fragen

Quellen und Stand

Stand: 22. September 2026. Rechtsgrundlage: Versicherungssteuergesetz. Sätze, Abzugsbeträge je Kalenderjahr, Stufentarife und Mindestbeträge nach der Übersicht des Bundesministeriums für Finanzen zur motorbezogenen Versicherungssteuer, einschließlich der eigenen Seite zum Steuersatz vor dem 1. Oktober 2020. Die Regelung für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025 und die Werte für Plug-in-Hybride und Krafträder ebenfalls nach dem Bundesministerium für Finanzen, ergänzend Wirtschaftskammer Österreich. Nächste Prüfung dieser Seite: Jänner 2027, wenn die Abzugswerte auf 58 Kilowatt und 94 Gramm sinken.

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Julian Deutsch

Julian Deutsch ist Journalist und Content-Spezialist mit über zehn Jahren Erfahrung. Er bereitet komplexe Themen rund um Auto, Mobilität und Kaufentscheidungen verständlich und praxisnah auf, damit Leser schnell verstehen, worauf es ankommt.

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