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Bericht: Vorkehrungen gegen Werkstatt-Abzocke – Definitionsfrage

Bei unerwartet teuren Autoreparaturen ist der Ärger mit der Kfz-Werkstatt vorprogrammiert. Wer bei der Auftragsvergabe aufpasst und seine Rechte kennt, kann zumindest offene Abzocke vermeiden.

Unerwartet hohe Rechnungen lassen sich vermeiden, wenn für die Reparatur ein Pauschalpreis vereinbart wird. Der Betrag ist für die Werkstatt bindend. Nur bei einem erheblichen Mehraufwand kann sie unter Umständen einen Aufschlag verlangen; in der Regel klärt das der Mechaniker aber schon aus Eigeninteresse vorher mit dem Kunden ab. Weniger bindend ist der Kostenvoranschlag. Der Kunde muss eine Abweichung um zehn bis 20 Prozent akzeptieren.

Nicht bezahlt werden brauchen in der Regel Reparaturen, die ohne Auftrag durchgeführt wurden. Der Kunde kann auf Rückbau in den ursprünglichen Zustand bestehen. Ist dieser nicht möglich, muss er aber zahlen. Die Höhe der Rechnung orientiert sich dann an der Wertsteigerung des Fahrzeugs.

Schiedsstelle statt Klage

Wurden nur vertraglich vereinbarte Arbeiten durchgeführt, führt am Begleichen der Rechnung in der Regel kein Weg vorbei. Wird die Bezahlung ganz oder teilweise verweigert, darf die Werkstatt das Fahrzeug als Pfand einbehalten. Um das zu vermeiden, ohne die eigenen Ansprüche aufzugeben, sollte der Kunde nur unter Vorbehalt bezahlen. Dafür ist ein Vermerk auf der Rechnung nötig.

Kommt es trotz aller Vorsicht zu einem ernsten Streit mit der Werkstatt, muss nicht direkt geklagt werden. Verärgerte Kunden können sich kostenlos an die Schiedsstellen der Kfz-Innung wenden. Ihre Entscheidungen sind für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich. Von den jährlich rund 12.000 Verfahren werden 90 Prozent ohne Inanspruchnahme eines Gerichts geklärt. (mh/sp-x)

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