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Auto: Wandlung – Nutzungsgebühr

Beim Neuwagen wackelt das Lenkrad oder der Motor stottert? Da überlegt man sich als Käufer doch, das eben erworbene Fahrzeug zurückzugeben. Unter Umständen hast du das Recht dazu; allerdings erhältst du nicht den vollen Kaufpreis zurück, denn bei der Zurücknahme wird eine Nutzungsgebühr fällig.

Auto-Wandlung nach dem Kauf

Perfekt – du hast dein Traumauto gefunden und freust dich bereits auf die vielen Kilometer, die ihr gemeinsam zurücklegen werdet. Doch dann stellst du vielleicht fest, dass mit dem Wagen etwas nicht stimmt. Was hast du als Käufer jetzt für Möglichkeiten? Die Wandlung, oder auch Wandelung, ist eine davon. Heute wird dafür der Begriff des Rücktritts verwendet. Das bedeutet nichts anderes, als dass du vom Kaufvertrag zurücktrittst, weil das gekaufte Fahrzeug sich innerhalb einer Frist als mangelhaft herausgestellt hat.

Welche Art von Mangel besteht am Fahrzeug?

Natürlich muss beim Neuwagen ein ganz erheblicher Mangel vorliegen, den der Händler nicht beheben kann. Dies kann eine nicht ordentlich funktionierende Einparkhilfe oder ein Bauteil sein. Verantwortlich für Sachmängel ist der Verkäufer – also der Händler – und nicht der Hersteller. Doch Käufern ist erst ein Rücktritt vom Vertrag möglich, wenn das Fahrzeug bzw. der Mangel die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Ob ein Mangel den Käufer zu einer Wandlung berechtigt, hängt von zwei Faktoren ab. Der erste Faktor lässt sich sehr klar beurteilen: Kann der Händler den Mangel erfolgreich beheben? Wenn er ihn beheben kann, ist ohnehin alles gut. Wenn nicht, dann besteht Klärungsbedarf über das weitere Vorgehen. Die Regeln rund um die Gewährleistung teilen sich in verschiedene Stufen auf, um die für Käufer und Verkäufer möglichst faire Bedingungen zu bekommen.

Das bringt allerdings mit sich, dass sich nicht immer auf den ersten Blick sagen lässt, ob ein Mangel nun für eine Wandlung ausreicht oder nicht. Im Wesentlichen und vereinfacht ausgedrückt, teilen sich die Mängel in zwei Kategorien auf: Geringfügig und nicht geringfügig. Wie der jeweilige Mangel gewertet wird, müssen meist die Gerichte von Fall zu Fall bewerten.

Gilt ein Mangel als geringfügig, muss sich der Käufer damit abfinden und bekommt nur eine Preisminderung. Beispiele dafür sind Vibrationen oder andere Geräusche, die zwar auftreten und vielleicht nerven, aber keine aktive Gefahr oder Ähnliches darstellen. Erst bei einem nicht geringfügigen oder sogar sicherheitsrelevanten Mangel kann eine Wandlung ein Thema sein. Flackernde Scheinwerfer, Lenkungen, die in bestimmten Situationen oder ganz allgemein in eine Richtung ziehen oder Probleme an den Bremsen sind gute Beispiele für derartige Mängel.

Nutzungsgebühr berechnen

Hast du dich mit dem Verkäufer auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag geeignet, erhältst du die Kaufsumme zurück. Allerdings steht dem Verkäufer eine Ausgleichszahlung für die Nutzung zu. Hier kann ein erheblicher Betrag zusammenkommen, den sich ein Neuwagenkäufer anrechnen lassen muss. Übrigens bestehen auch bei einem gebrauchten Auto für verschwiegene Mängel Rechtsansprüche. Der Schlüssel der zu berechnenden Nutzungsvergütung ist die Gesamtlaufleistung. Da heutige Fahrzeuge meist eine höhere Laufleistung als 150.000 Kilometer haben, sind die bekannten 0,67 Prozent veraltet.

Nutzungsgebühr bei Neuwagen

Hast du eine Laufleistung von 200.000 Kilometer, rechnest du den Kaufpreis durch gefahrene Kilometer geteilt durch 200.000. Die Endsumme kann der Autoverkäufer vom Kaufpreis abziehen. Rechenbeispiel: Bruttokaufpreis des Fahrzeugs: 32.150 Euro | Von dir gefahrene Strecke: 10.000 Kilometer Nutzungsvergütung = 1.607,50 Euro (32.150 Euro x 10.000 : 200.000).

Nutzungsgebühr bei Gebrauchtwagen

Für einen Gebrauchtwagen ziehst du die bereits gelaufenen Kilometer einfach von der Endlaufleistung ab. Nur die Restlaufleistung fließt in die Berechnung ein. Rechenbeispiel: Bruttokaufpreis des Fahrzeugs: 18.130 Euro | Von dir gefahrene Strecke: 10.000 Kilometer | Tachostand beim Kauf: 85.000 | Erwartbare Restlaufleistung: 200.000 minus 85.000 = 115.000. Nutzungsvergütung = 1.576,52 Euro (18.130 Euro x 10.000 : 115.000).

Fazit

Bevor das Thema Wandlung in Betracht gezogen wird, sollte man also abwägen. Möchtest du vielleicht lieber ein Ersatzfahrzeug mit dem Autohändler vereinbaren, anstatt vom Vertrag zurückzutreten? Denn für eine Ersatzlieferung kann das Autohaus keine Nutzungsgebühr mehr verlangen. Auf keinen Fall besteht ein Anspruch auf Nachbesserung, wenn der erhebliche Mangel auf Veränderungen wie einem Tuning zurückzuführen sind. Hast du Umrüstungen am Auto von markenfremden Werkstätten vornehmen lassen, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag ebenfalls ausgeschlossen.

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