Online verfügbar sein
Deshalb unsere Empfehlung für Sie: Legen Sie auch in der aktuellen Phase viel Wert auf Ihren Service via Telefon und Internet. Gerade in Zeiten von Corona ist es wichtig, dass Sie Ihren Kunden optimalen Service bieten. Und das auch kommunizieren.
AutoScout24 hilft Ihnen dabei mit den Service-Labels. Geben Sie an, wie Sie Ihren Kunden zu Hause entgegenkommen. Und wir zeigen es direkt in Ihren Inseraten. Folgende Labels gibt es:
• Erreichbar: Sie sind online und telefonisch erreichbar.
• Online-Beratung: Sie bieten Ihren Kunden Beratung online oder als Video-Chat.
• Online-Vertrag: Sie ermöglichen es, den Kaufvertrag online abzuschließen.
• Reservierung: Bei Ihnen können Kunden Fahrzeuge langfristig reservieren.
• Lieferung: Sie liefern Fahrzeuge kontaktlos zur Haustür Ihrer Kunden.
• Zulassung: Sie übernehmen die Zulassung für Fahrzeuge.
Veröffentlichen Sie jetzt Ihren Von-Zu-Hause-Service bei AutoScout24.
AutoScout24: Ihr Partner für digitalen Fahrzeughandel
Wir arbeits stetts an neuen Produkten und Services, um Sie mit der Digitalisierung Ihres Autohauses zu unterstützen.
• AutoScout24 OneClick Light:
Machen Sie Ihren ersten Schritt in Richtung E-Commerce. Mit AutoScout24 OneClick Light profitieren Sie von qualifizierten Kaufanfragen, einzeln von AutoScout24 für Sie überprüft. Diesen Service können ab sofort alle AutoScout24-Händler also Corona-Sofortmaßnahme kostenlos nutzen. Jetzt informieren
• AutoScout24 PickerlCheck:
Mit dem PickerlCheck verschaffen wir Ihnen und Autokäufern Zugang zu allen verfügbaren Gutachten eines Fahrzeuges. Und Sie profitieren von mehr Interessenten und einem optimierten Ankaufsprozess. Jetzt informieren
Bestimmungen beim Fernabsatz
Sie haben ein Fahrzeug online, per Email, Telefon oder Fax verkauft? Dann gelten die Bestimmungen des Fernabsatz-Gesetzes. Aber was genau versteht man darunter? Zunächst einmal alle Kauf- und Dienstleistungsverträge, die Sie außerhalb Ihrer Geschäftsräume über Fernkommunikationsmittel abschließen. Fernkommunikationsmittel sind u. a.:
• Briefe und Kataloge
• Telefon und Fax
• E-Mails und Internet
Informationen zum Fahrzeugverkauf über Internet und Telefon erfahren sie hier.
Den Unternehmer verpflichtet das FAGG zur weitreichenden Information des Verbrauchers hinsichtlich folgender Punkte bereits vor Vertragsabschluss:
- Identität und Kontaktdaten des Unternehmens
- Wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung
- Allgemeine Bedingungen (Vertragsbeginn und -laufzeit, Gewährleistung und Garantien, Anzahlung etc)
- Informationen zu Online Streitbeilegung und gegebenenfalls Beschwerdemanagement
- Zahlungs- und Lieferbedingungen
- Belehrung über das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts
Neben der Informationspflicht für den Unternehmer räumt das Fernabsatzgesetz dem Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht ein (§ 11 Abs. 1 FAGG). Der Verbraucher kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Dieses Rücktrittsrecht verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten zum Rücktrittsrecht nicht nachkommt. Stellen Sie daher sicher, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht bereits VOR dem Vertragsabschluss erfolgt. Weitere Informationen und eine Vorlage einer Widerrufsbelehrung finden Sie auf der WKO Website.
Situation in den Zulassungsstellen
Zulassungsstellen sind – im Gegensatz zum ersten Lockdown – als nicht körpernahe Dienstleistungen und als Erfüller behördlicher Aufgaben geöffnet.